1. Der Beschuldigte Mike S., von Beruf staatlich zugelassener Kleinhändler für Obst und Gemüse im Rahmen der Handelszulassung Nr. 774-KMS, betrieb in den Monaten September 1986 bis Januar 1987 ein System der planmäßigen Warenmanipulation, das in seiner Dreistigkeit und technischen Ausführung ohne Präzedenz in den Akten des Bezirksgerichts Berlin steht.
2. Im Kern der Tat: Der Beschuldigte erwarb großhandelsweise handelsübliche Stachelbeeren (Ribes uva-crispa) der Klasse II zu den staatlich festgelegten Bezugspreisen. Mittels einer selbst konstruierten Vorrichtung — bestehend aus einer modifizierten Nagelschere, einer Pinzette sowjetischer Bauart und einem Gefäß mit warmem Zuckerwasser — entfernte er sodann systematisch die charakteristischen Außenborsten jeder einzelnen Frucht.
3. Die so behandelten Früchte wurden anschließend in handelsübliche Traubengebinde umverpackt, mit einem aufgedruckten Herkunftsetikett »Tafeltrauben, Bulgarien VR« versehen und zu dem im Volkshandel üblichen Weintraubenpreis von 3,80 Mark je 500 g feilgeboten. Der Einkaufspreis der Stachelbeeren betrug demgegenüber 0,42 Mark je 500 g, woraus sich eine Gewinnspanne von nahezu 800 Prozent ableitet.
Im Rahmen der kriminalistischen Untersuchung durch Mitarbeiter des VPKA Berlin sowie des Amtes für Qualitätskontrolle wurden folgende Beweismittel gesichert und protokolliert:
| Beweismittel-Nr. | Beschreibung | Fundort | Beweiswert |
|---|---|---|---|
| BM-001 | Modifizierte Nagelschere (Edelstahl, Länge 9,4 cm), Klingen weisen pflanzliche Rückstände auf | Wohnung des Beschuldigten, Küchenschublade | Hoch |
| BM-002 | 287 Gramm entborstet-frische Stachelbeeren in Weintraubengebinde »Krim-Muskat« | Marktstand Nr. 7, sichergestellt am 14.01.1987 | Unmittelbar |
| BM-003 | Handschriftliches Notizbuch mit Mengen- und Erlösaufzeichnungen, Zeitraum Sept.–Jan. | Wohnung des Beschuldigten, unter Matratze | Hoch |
| BM-004 | Zeugenaussagen von 4 Marktkunden; alle bestätigen Kauf vermeintlicher Weintrauben | Protokolliert 15./16.01.1987 | Mittel |
| BM-005 | Botanisches Gutachten (Prof. Dr. Henseleit, Uni Leipzig): »Eindeutige Zuordnung zu Ribes uva-crispa trotz Borstenentfernung« | Gutachten v. 28.01.1987 | Entscheidend |
6. Das Sachverständigengutachten des Instituts für Lebensmittelchemie der Karl-Marx-Universität Leipzig stellt fest, dass die Entbortung der Stachelbeeren mit bemerkenswerter handwerklicher Sorgfalt durchgeführt wurde. Jede Frucht wurde einzeln bearbeitet, der Stiel belassen, um die makroskopische Ähnlichkeit mit kugelförmigen Weinbeerensorten zu maximieren. Der Beschuldigte wählte bevorzugt grüne Stachelbeersorten der Varietät »Invicta«, deren Farbton und Schalentextur nach der Entbortung mit bestimmten hellen Muskateller-Trauben verwechselt werden kann.
7. Gemäß dem botanischen Gutachten (BM-005) sind Stachelbeere und Weintraube biologisch einander nicht näher verwandt als Kirsche und Kartoffel. Die täuschende Wirkung der Manipulation beruht ausschließlich auf der visuellen Ähnlichkeit nach Entfernung der Borsten sowie auf dem Vertrauen der Kundschaft in die staatlichen Handelskontrollen, welches der Beschuldigte in verwerflicher Weise ausnutzte.
8. Die Kammer stellt fest, dass die Tat nicht im Affekt, sondern über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten mit erheblichem logistischem und manuellem Aufwand begangen wurde. Aus den Aufzeichnungen (BM-003) ergibt sich eine Gesamtmenge von ca. 34 kg manipulierter Ware sowie ein deliktischer Mehrerlös von schätzungsweise 114,40 Mark der DDR.
Der Beschuldigte hat sich durch die beschriebenen Handlungen schuldig gemacht der:
a) § 165 Abs. 2 StGB-DDR — Vorsätzlicher Warenbetrug durch irreführende Kennzeichnung von Erzeugnissen des sozialistischen Handels
b) § 30 Abs. 1 WO-Kleinhandel — Verstoß gegen die Warenordnung für den privaten Kleinhandel, insbesondere das Verbot der Umetikettierung und Verpackungsmanipulation
Das Gericht verurteilt den Beschuldigten Mike S. zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn (18) Monaten, ausgesetzt zur Bewährung auf drei Jahre, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 340 Mark (dreihundertvierzig Mark der DDR), davon 114,40 Mark als Gewinnabschöpfung. Die Handelszulassung Nr. 774-KMS wird mit sofortiger Wirkung eingezogen. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Mildernd wirkte das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er zuvor nicht vorbestraft war. Erschwerend war die Planmäßigkeit der Tat sowie der Missbrauch des Vertrauens der sozialistischen Handelsgemeinschaft.
Die Strafkammer gibt zu bedenken, dass der vorliegende Fall eine bislang in der kriminologischen Literatur nicht dokumentierte Methode der Obst-Warenmanipulation darstellt. Das Amt für Qualitätskontrolle beim Rat des Bezirkes wurde ersucht, entsprechende Prüfkriterien in die Marktkontrollroutinen aufzunehmen. Insbesondere wird empfohlen, bei kugelförmigem Beerenobst auch auf das Vorhandensein von Borsten- oder Blütenresten zu achten.
Das vorliegende Urteil wird dem Ministerium für Handel und Versorgung zur Kenntnisnahme übermittelt.